nach oben
Kaiserslautern • 06 31 / 36 63 90  |  Saarwellingen • 0 68 38 / 5 15 83 0

Arbeitsrecht

Wir vertreten und beraten im Arbeitsrecht sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Zu unseren Mandanten gehören zahlreiche große Firmen.

Insbesondere folgende Konstellationen werden von uns betreut:

  • Kündigungsschutz
  • Urlaub
  • Abmahnung
  • Zeugnis
  • Arbeits- und Aufhebungsverträge
  • Lohn und Gehalt

Kündigungsschutz

Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer durch ordentliche und/oder außerordentliche Kündigung wirksam beenden, so ist nach Zugang der Kündigung schnelles Handeln durch den Arbeitnehmer angezeigt. Der Arbeitnehmer muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, ansonsten wird die Kündigung – gleich ob diese ordnungsgemäß war oder nicht – wirksam. Bei einer Vielzahl von Kündigungsfällen kann der Arbeitnehmer mit Aussicht auf Erfolg im Wege der Kündigungsschutzklage gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen gerichtlich vorgehen und gegenüber dem Arbeitgeber u.U. eine Abfindung „erstreiten“.

 

Wann kommt eine Kündigungsschutzklage in Frage?

  • ungerechtfertigte Kündigung: Wenn eine Kündigung ohne einen rechtmäßigen Grund ausgesprochen wurde, kann eine Kündigungsschutzklage zum gewünschten Erfolg führen.
  • sozial ungerechtfertigte Kündigung: Selbst wenn es einen betrieblichen Grund für die Kündigung gibt, kann der Arbeitgeber nicht nach Belieben eine Kündigung aussprechen. Sie  muss sozial gerechtfertigt sein. Wenn die Kündigung für den Arbeitnehmer besonders hart ist und auch andere, mildere Mittel zur Verfügung stehen, ist sie sozial ungerechtfertigt.
  • fristlose Kündigung: Auch bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung kann eine Klage erfolgreich sein, wenn es der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gelingt, das Vorliegen der Kündigungsgründe bestreitet und der Arbeitgeber das Gericht nicht davon überzuegen kann, dass sie vorliegen.

Wie läuft das Verfahren ab?

  1. Erstberatung: Bei einer Erstberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt wird zunächst geprüft, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall Sinn macht.
  2. Klageeinreichung: Wenn Sie nach der Beratung der Ansicht sind, gegen die Klage vorgehen zu wollen, reichen wir eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein.
  3. Gütetermin: Es folgt eine sog. Güteverhandlung vor Gericht, in der eine gütliche Einigung angestrebt wird. Wenn keine Einigung erzielt wird, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
  4. Kammertermin: Es kommt zu einem zweitenGerichtstermin. Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Bei einer ungerechtfertigten Kündigung kann das Gericht die Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung anordnen.

 

Urlaub

Dem Arbeitnehmer steht nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu. Dieser muss gewährt werden. Es stellt dabei einen gesetzlich geregelten Fall dar, dass der Arbeitnehmer unter Freistellung von der Arbeitspflicht die Vergütung fortgezahlt bekommt. Bei einer 6-Tage Woche beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage und kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag erhöht werden. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Freistellungsverpflichtung für noch bestehenden Resturlaub nicht mehr erfüllt werden; für diesen Fall stehen dem Arbeitnehmer sogenannte Urlaubsabgeltungsansprüche zur Verfügung.

Abmahnung

Um eine ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung überhaupt rechtswirksam bzw. „gerichtsfest“ aussprechen zu können, ist es nach der Rechtsprechung aufgrund des ultima-ratio-Prinzips im Kündigungsschutzrecht in den meisten Fällen erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor ordnungsgemäß abgemahnt hat. Hierbei sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, damit die Abmahnung der ihr zukommenden Beanstandungs- und Warnfunktion gerecht wird.

Zeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen (einfachen bzw. – auf Verlangen – qualifizierten) Arbeitszeugnisses.

Zudem kann der Arbeitnehmer bei besonderem Anlass auch ohne Kündigung ein Zwischenzeugnis verlangen, was häufig tariflich geregelt ist. Zwar hat bei der Ausstellung des Zeugnisses die Wahrheitspflicht absoluten Vorrang, doch soll das unter Beachtung des Wahrheitsgebots erstellte Zeugnis mit verständigem Wohlwollen ausgestellt werden, sodass dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschwert wird. Dabei wird seitens des Arbeitgebers häufig eine eigene „Zeugnissprache“ verwandt, obzwar das Zeugnis von Gesetzes wegen keine geheimen oder doppelsinnigen Ausdrucksweisen enthalten darf. Auch hier kann das Zeugnis zur Überprüfung der Arbeitsgerichtsbarkeit gestellt werden.

Arbeits- und Aufhebungsverträge

Die individuelle (Aus-)Gestaltung eines Arbeitsvertrages bzw. eines etwaigen Aufhebungsvertrages zwecks einvernehmlicher Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von erheblicher Relevanz. Der im Zivilrecht geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt grundsätzlich auch im Arbeitsvertragsrecht, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den konkreten Inhalt der Verträge frei bestimmen können. Aber zum Schutz des Arbeitnehmers ist dieser Grundsatz durch zahlreiche gesetzliche (AGB-Recht) und tarifvertragsrechtliche Bestimmungen zum Teil erheblich eingeschränkt.

Lohn / Gehalt

Die Lohn- bzw. Gehaltszahlungspflicht ist die eigentliche Hauptpflicht des Arbeitgebers. Hierunter fallen neben Zeit- und Leistungslohn auch Sonderformen wie Lohnzuschläge, Provisionen, Gratifikationen und betriebliche Altersversorgungen. Aufgrund der Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Höhe des Lohnes – im Rahmen gesetzlicher Grenzen (MiLoG etc.) – grundsätzlich frei bestimmen. Auch dabei entstehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder Konflikte.

Teilzeit / befristete Arbeitsverträge

Ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann so abgeschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit von selbst endet, ohne dass eine Kündigung oder sonstige einvernehmliche Beendigung  erforderlich ist. In diesen Fällen spricht man von einem befristeten Arbeitsvertrag. Hierbei müssen zahlreiche Besonderheiten beachtet werden, ansonsten wird das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und es liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

Beratungstermin vereinbaren!
zum Kontaktformular
T: 06 31 / 36 63 90
T: 0 68 38 / 5 15 83 0